AGB für Verkauf und Lieferung von Software, IT-Dienstleistungen und Programmierleistungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der portavice GmbH (Auftragnehmer AN), Eggertstrasse 28, 33100 Paderborn, im Folgenden portavice oder AN, und seinen Kunden (Auftraggeber AG), im Folgenden AG oder Kunde, für alle Leistungen die Informationstechnologie betreffend (im Folgenden Dienstleistungen). Für Leistungen aus dem Onlineportal www.europadruckerei.de gelten gesonderte AGB.

Die Geltung von AGB der AG von portavice ist, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch seitens portavice GmbH, ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn sie schriftlich von portavice anerkannt wurden.

Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, seien es Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie, Verkauf und/oder Lieferung von Programmierleistungen, Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (Software as a Service SaaS-Leistungen), Softwaresupport Leistungen, Beratungsleistungen oder sonstige Dienstleistungen.

Regelungen, welche abweichend von diesen AGB zwischen portavice und dem Kunden gelten sollen, sind schriftlich zu verfassen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Mündliche, fernmündliche oder beispielsweise per Email ausgetauschte Regelungen, die diesen AGB widersprechen, sind unwirksam.

Der genaue Umfang von Servicedienstleistungen des AN ist in jeweils zu vereinbarenden SLA (Service Level Agreement) zu vereinbaren. Ohne SLA-Vereinbarung besteht seitens des AG kein Anspruch auf Servicedienstleistungen von portavice.

Leistungen des AN, die seitens des AG ohne diese Leistung beihaltende SLA-Vereinbarung und ohne ein diese Leistung beinhaltendes Angebot beauftragt wurden, werden zu den jeweils beim AN geltenden Stundensätzen vergütet. Zu solchen Leistungen zählen insbesondere Leistungen ausserhalb der beim AN gültigen Arbeitszeiten (diese sind von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr täglich außer Samstags, Sonntags oder den in NRW geltenden Feiertagen), die Analyse und Beseitigung von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung und Bedienung durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen außerhalb einer gesonderten Vereinbarung über Schulungen zum geltenden Stundensatz zu vergüten.

Organisations-, Programmier- und sonstige Dienstleistungen, Ausarbeitung von Organisationskonzepten, die Erstellung von Individualsoftware und der Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte sind nur dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Der Umfang dieser Dienstleistungen ist in einem gesonderten Vertrag (oder Angebot und Angebotsannahme) zur Dienstleistungserbringung zu vereinbaren. Ohne Dienstleistungsvertrag (oder Angebot und Angebotsannahme) besteht kein Anspruch auf bestimmte Leistungen. 

Der AN ist nur für von ihm erbrachte Leistungen verantwortlich.

Die Leistungsbeschreibung zu Angeboten und Aufträgen ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche können in gesonderten Termin-  und Preisvereinbarungen oder ohne diese zum geltenden Stundensatz des AN vereinbart werden.

Aufträge, welche aus mehreren Einheiten bestehen, können auch in mehreren Einheiten geliefert und berechnet werden.

Gelieferte Dienstleistungen oder einzelne Einheiten von Dienstleistungen sind durch den AG innerhalb von vier Wochen abschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Unrichtige oder unvollständige Dienstleistungen sind unverzüglich schriftlich oder per Email an den AN mitzuteilen. Lässt der AG den Zeitraum von vier Wochen ohne Leistungsabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung als fehlerfrei geliefert und abgenommen. Eine Mängelbeseitigung nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den AG wird vom AN möglichst rasch vorgenommen. Nach Lieferung der Mängelbeseitigung ist eine erneute Abnahme durch den AG erforderlich.

Der AG ist nicht berechtigt aufgrund unwesentlicher Mängel die Abnahme der Dienstleistung oder deren Bezahlung zu verweigern.  

Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung durch den AN herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Vereinbarung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, so hat der AN dieses dem AG unverzüglich anzuzeigen. AG und AN ändern einvernehmlich die Vereinbarung dahingehend, dass die Leistung möglich wird. Eine Änderung der Leistungskosten der Vereinbarung durch diese Anpassung wird zwischen den Parteien ausgeglichen.

Ist eine Änderung der Vereinbarung nicht zu erzielen und bleibt daher die Leistungserbringung tatsächlich oder juristisch unmöglich, ist der AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Kosten für die geleistete Tätigkeit des AN sind vom AG zu ersetzen.

Die Verantwortung zur Sicherung von Daten liegt beim AG, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung, welche die Datensicherung anders vereinbart. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.  

Der AG unterstützt alle Maßnahmen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Er stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung der Dienstleistung benötigten Informationen, Zugänge und ggf. benötigte besondere Betriebsmittel zur Verfügung.

Der AG hat zur vertragsgemäßen Leitungserbringung durch den AN dafür nötige Vorbereitungen, Handlungen und Entscheidungen zeitnah zu treffen. Zu diesen Handlungen zählen auch zeitnahe Abnahmeprüfungen gelieferter Teilleistungen oder Leistungen und zeitnahe Übermittlung von Prüfprotokollen dieser Abnahmeprüfungen. Die Protokolle müssen die Fehler umfassend beschreiben unter Nennung der für die Reproduzierbarkeit nötigen Eingaben und Umstände.

Im Protokoll sind festgestellte Punkte in Kategorie 1 oder 2 einzuordnen, wobei Kategorie 1 Fehler die zentrale Funktionalität der geschuldeten Leistung betreffen, Fehler der Kategorie 2 alle anderen Fehler darstellen.

Der AG ermöglicht es dem AN alle notwendigen Maßnahmen zur Fehlererkennung und Fehlerbeseitigung zu treffen.

Terminverzögerungen im Projekt durch fehlende Mitwirkung oder Leistung des Kunden hat dieser zu vertreten. Daraus entstehende Folgen hat der Kunde zu vertreten auch für den Fall, dass portavice die fehlende Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig angemahnt hat.

Die Parteien können weitere Mitwirkungstatbestände (z.B. Teilleistungserbringungen durch den AG selbst) vereinbaren, welche ebenso den Bedingungen dieser AGB unterliegen.

Aus fehlender Mitwirkung entstehende Mehrkosten stellt portavice nach effektivem Aufwand in Rechnung, ggf. zusätzlich zu vereinbarten Fixkosten oder Projektpreisen.

portavice ist bemüht, vereinbarte Liefertermine immer einzuhalten. Sollte sich eine Terminverzögerung ergeben, so wird diese mit Bekanntwerden dem AG umgehend mitgeteilt.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen, gesetzlicher Lieferverbote, Arbeitskonflikten oder aufgrund anderer, vom AN nicht zu vertretenden Verzögerungsgründen berechtigen den AN zur Definition eines neuen Liefertermines oder (bei Unmöglichkeit der Lieferung) zum Rücktritt vom Vertrag.

Hält die portavice GmbH einen als verbindlich vereinbarten Termin aus von portavice zu vertretenden Gründen nicht ein, hat ihr der Kunde mindestens zweimal eine angemessene Frist von mindestens 15 Tagen zur Lieferung der vereinbarten Leistung zu stellen. Kann portavice darlegen, dass portavice die Gründe der Verspätung nicht zu vertreten hat, ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Dieser Termin bedarf der Zustimmung beider Parteien und seine Vereinbarung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Liefert portavice auch nach Ablauf der zweiten Frist die vereinbarte Leistung vollständig oder teilweise nicht, kann der Kunde auf die verspätete (Rest-)Lieferung der Leistung verzichten und eine dem Minderwert der Leistung entsprechende Herabsetzung der Leistungsvergütung verlangen. Im Falle der kompletten Nichtlieferung kann der Kunde den Liefervertrag nach zweimaliger Fristsetzung ohne weitere Frist kündigen.

Bei einer Kündigung erstattet portavice dem Kunden allfällig bereits geleistete Vorauszahlungen, welche die Vergütung von bereits gelieferten Teilleistungen überschreitet.

Der Ersatz weiteren Schadens aufgrund einer von portavice zu vertretenden Nicht- oder Teilleistung ist (vorbehaltlich der Haftung für grobe Fahrlässigkeit) ausgeschlossen.

Bei Kategorie 1 Meldungen (die zentrale Funktionalität der gelieferten Dienstleistung betreffend) aus Abnahmetests wird portavice schon während der Abnahmeprüfung mit der Behebung der Meldungen beginnen, sollten die Meldungen durch den AG vor Abschluß des Abnahmetests bekanntgegeben werden. 

Die Behebung festgestellter Kategorie 1 Meldungen hat kurzfristig zu erfolgen. Kategorie 2 Mängel werden i.d.R. nachgelagert bearbeitet. Die Behebung festgestellter Kateforie 1 oder 2 Meldungen hat längstens zum Ablauf der 6-monatigen Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Ist eine Meldung auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht behoben, ist der Kunde berechtigt,

  1. Weiterhin Nachbesserung zu verlangen oder
  2. Bezüglich des mangelhaften Leistungsteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder
  3. Eine angemessene Minderung des Preises vorzunehmen.

Urheberrechte an den vom Kunden bereitgestellten Inhalten verbleiben beim Kunden. Urheberrechte an den von portavice erstellten Dienstleistungen (Source Code, Dokumentation, Object Code, Funktionalitäten etc.) verbleiben auch nach Bezahlung der Rechnung durch den Kunden bei portavice.

portavice räumt dem Kunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlungen aller die Dienstleistung betreffenden Rechnungen das ausschließliche, räumlich unbeschränkte und unwiderrufliche Recht ein, das gelieferte Objekt vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen. Wird der Wartungsvertrag zur gelieferten Software gekündigt, endet die Nutzungseinräumung mit Ende des Wartungsvertrages (Software as a Service-Nutzung).

Der Kunde ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu vergeben.

Die Rechte an in der Software verwendeten Open Source Elementen richten sich nach den zu diesen Teilen existierenden Lizenzbestimmungen.

portavice gewährleistet nach dem vereinbarten Service Level Agreement Fehlerbehebungen und Verfügbarkeit. Ist kein Service Level Agreement geschlossen, erfolgt die Arbeitsaufnahme innerhalb von zwei Werktagen nach den Arbeitstagen in Nordrhein Westfalen.

portavice gewährleistet, dass die Dienstleistung die in dem Auftrag beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Dienstleistung in dem Rahmen genutzt wird, wie es im Auftrag beschrieben ist (entsprechendes Betriebssystem, Hardwareplattform, Betriebsvoraussetzungen im Allgemeinen etc.).

portavice kann gegenüber dem Kunden nicht gewährleisten, dass die gelieferte Dienstleistung die vom Kunden beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke erfüllt.

Die Geltendmachung von Folgeschäden aufgrund von Mängeln der gelieferten Dienstleistung ist ausgeschlossen.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, außer in den Rechnungen sind andere Zahlungsbedingungen aufgeführt.

Kommt der AG mit Zahlungen in Rückstand, ist der AN berechtigt, noch laufende Arbeiten dieser Dienstleistung oder anderer vom gleichen AG beauftragten Dienstleistungen vorübergehend oder auch endgültig einzustellen und auch vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist in diesen Fällen berechtigt, geleistete Teilarbeiten auch ohne Lieferung  zu berechnen. Der AN zeigt dem AG mit vorübergehender oder endgültiger Einstellung der Arbeiten die Einstellung an.

Stellt der AN die Arbeiten vorübergehend oder endgültig aufgrund von rückständigen Zahlungen des AG ein, so gehen Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund der Einstellung zu Lasten des AG und berechtigen diesen nicht, daraus Leistungsabzüge vorzunehmen oder Schadenersatz geltend zu machen.

Es gilt deutsches Recht, Gerichtsort für alle Streitigkeiten ist Paderborn.